Die Frage der Gewichtung des Ehebruchs beim Schuldausspruch kann also nur nach den Umständen des Einzelfalls gelöst werden (9 Ob 207/00g ua). Die Frage, ob und in welchem Maß ein Verhalten als Verschulden an der Zerrüttung zu werten ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinn des §…