Anwaltliche Leistung kann,
nach dem Grundsatz der freien Honorarvereinbarung, nach dem Tarif
(Rechtsanwaltstarifgesetz, Allgemeine Honorar-Kriterien oder Notariatstarifgesetz),
nach vorher vereinbartem Stundenhonorar oder in manchen Fällen auch
pauschal verrechnet werden. Wird nach Rechtsanwaltstarifgesetz (auf
des gerichtliche Verfahren zugeschnitten) verrechnet, so richten
sich die jeweiligen Kosten prinzipiell nach dem jeweiligen Streitwert
und der Leistung. Unsere Kanzlei verrechnet Leistungen in jedem
Fall mindestens zu dem tariflichen Streitwert von € 20.000,00. Das
aktuelle Rechtsanwaltstarifgesetz finden Sie zum download auf www.rakwien.at.
Im streitigen Verfahren und in Bereichen des Außerstreitverfahrens
muss der Unterlegene dem Obsiegenden seine Kosten laut Tarif ersetzen.
Bei einem Teilerfolg gebührt nur ein entsprechender Anteil. Das
Gericht setzt den Kostenersatzes fest und verpflichtet den Verfahrensgegner
zum Ersatz. Im strafgerichtlichen Verfahren hat der Bund im Falle
eines Freispruches des Angeklagten in bestimmten Fällen einen vom
Gericht festzusetzenden Beitrag (gesetzliche Höchstbeträge) zu dessen
Verteidigungskosten zu leisten.