zurück zur startseite mehr über die kanzlei mehr über unsere rechtsgebiete unser disclaimer wo sie uns finden welche links wir empfehlen die presse über uns und was wir publizieren anwaltskosten und ersatz  
 
 
Anwaltliche Leistung kann, nach dem Grundsatz der freien Honorarvereinbarung, nach dem Tarif (Rechtsanwaltstarifgesetz, Allgemeine Honorar-Kriterien oder Notariatstarifgesetz), nach vorher vereinbartem Stundenhonorar oder in manchen Fällen auch pauschal verrechnet werden. Wird nach Rechtsanwaltstarifgesetz (auf des gerichtliche Verfahren zugeschnitten) verrechnet, so richten sich die jeweiligen Kosten prinzipiell nach dem jeweiligen Streitwert und der Leistung. Unsere Kanzlei verrechnet Leistungen in jedem Fall mindestens zu dem tariflichen Streitwert von € 20.000,00. Das aktuelle Rechtsanwaltstarifgesetz finden Sie zum download auf www.rakwien.at.

Im streitigen Verfahren und in Bereichen des Außerstreitverfahrens muss der Unterlegene dem Obsiegenden seine Kosten laut Tarif ersetzen. Bei einem Teilerfolg gebührt nur ein entsprechender Anteil. Das Gericht setzt den Kostenersatzes fest und verpflichtet den Verfahrensgegner zum Ersatz. Im strafgerichtlichen Verfahren hat der Bund im Falle eines Freispruches des Angeklagten in bestimmten Fällen einen vom Gericht festzusetzenden Beitrag (gesetzliche Höchstbeträge) zu dessen Verteidigungskosten zu leisten.